Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.12.2007 – 1 B 1839/07Zitiert von 12
- VG Arnsberg, 08.08.2007 – 2 L 350/07Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 09.11.2007 – 5 ME 222/07Zitiert von 6
- VG Köln, 25.10.2007 – 15 K 457/07Zitiert von 2
- VG Stade, 07.12.2007 – 3 B 1353/07
- VG Köln, 25.10.2007 – 15 L 194/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.01.2016 – 15 K 7052/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.03.2015 – 1 A 2312/13Zitiert von 4
- VG Köln, 13.01.2011 – 15 K 2977/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/17#abs-1 (1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation müssen im Rahmen der Besetzung von Arbeitsplätzen vorrangig berücksichtigt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/17#abs-2 (2) Die Dienststellen haben den auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/17#abs-3 (3) Die Teilnahme an einer Fortbildung während der Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/17#abs-4 (4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Personalgespräche mit den betroffenen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere berufliche Entwicklung zu erörtern ist.